CATS
Ausstellungs - Richtlinien Cats
1. CATS-Verein der Katzenfreunde veranstaltet internationale Katzenausstellungen.
1.2 Internationale Katzenausstellungen sind international ausgeschrieben und mit einer internationalen
Jury besetzt. Die Zusammensetzung der Jury liegt beim Veranstalter.
Ziele dieser Ausstellungen sind :
* den Katzenhaltern Gelegenheit zu geben ihre Katzen mit anderen Katzen gleicher Varietät
auf internationaler Ebene in einem größeren Rahmen zu vergleichen
* durch eine größere Ausstellungskonkurrenz auf internationaler Ebene Zuchtanreize
zu geben, um so die Qualität der Katze im Hinblick auf Farbe, Typ, Gesundheit und Pflege
zu fördern und zu verbessern.
* Erfahrungsaustausch und Fachgespräche mit Mitgliedern anderer Vereine, besonders aus
dem Ausland
* Ausstellungsbesuchern und Katzenliebhabern die Katze in ihrer Vielfalt in Rasse und Farbe
vorzustellen, ihnen das Wesen der Katze näherzubringen und dadurch ein größeres
Verständnis für die Katze als Haustier zu finden
* durch eine große Anzahl von Ausstellungskatzen und eine Verbesserung der Ausstellungsqualität
neue Anreize zum Besuch der Ausstellung zu geben.
1.3 Titel und Siegeranwartschaften können nur auf internationalen Ausstellungen der von
CATS anerkannten Vereinen errungen werden.
2. Alle Mitglieder von Vereinen, die von CATS anerkannt werden, sowie vereinslose Katzenbesitzer
sind berechtigt, ihre Katzen auf Ausstellungen von CATS auszustellen. Die Ausstellungsleitung
ist jedoch berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Annahme von Meldungen zu verweigern.
Dies ist jedoch aktenkundig zu machen.
3. Jeder Aussteller meldet seine auszustellenden Katzen bei der Ausstellungsleitung an. Entsprechende
Formulare werden von der Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellt, außerdem kann
man bei Cats online melden : www.catsverein.de..
3.1 Für jede Katze und jeden Wurf ist ein Anmeldeformular auszufüllen.
3.2 Jungkatzen dürfen erstmals mit vollendeter dreizehnter Woche ausgestellt werden. Ausnahme
sind Würfe mit der Mutter oder Amme zwischen 10. und 13. Woche.
3.3 Eine Katze darf nur mit dem in ihrem Abstammungsnachweis aufgeführten Namen ausgestellt
werden.
4. Mit der Anmeldung seiner Katze erklärt sich der Aussteller mit den Ausstellungsrichtlinien
einverstanden.
5. Für jede angemeldete Katze (Wurf) wird eine Ausstellungsgebühr erhoben. Die Höhe
der Gebühr bestimmt der Veranstalter. Sie wird auf dem Anmeldeformular bekanntgegeben
und ist gleichzeitig mit der Anmeldung zu entrichten.
5.1 Meldungen von Ausstellern ohne gleichzeitige Zahlung des Ausstellungsbeitrages werden nur
auf eine Warteliste gesetzt - ohne Anspruch auf eine Annahme der Meldung. Geht der Ausstellungsbeitrag
bis zum Meldeschluß ein , wird die Meldung normal bestätigt, sofern noch Plätze
frei sind.
6. Die Katzen können bis zum festgelegten Meldeschluß (Meldeschluß 3 Wochen
vor dem Ausstellungstermin oder bei Erreichung der Hallenkapazität) angemeldet werden.
Werden mehr Katzen angemeldet, als Ausstellungsplätze vorhanden sind, entscheidet die
Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen.
6.1 Der Aussteller erhält eine Meldebestätigung oder ggf. eine Absage.
6.2 Klassenänderungen müssen spätestens am Montag vor der Ausstellung schriftlich
bei der Ausstellungsleitung vorliegen, da sie sonst nicht mehr berücksichtigt werden können.
Während der Ausstellung sind Änderungen nicht mehr möglich
6.3 Mit der Meldebestätigung werden dem Aussteller auf Anforderung die derzeit gültigen
Ausstellungsrichtlinien ausgehändigt.
7. Aussteller, die nicht zur Ausstellung kommen können oder deren angemeldete Katzen zur
Ausstellung nicht zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, diese rechtzeitig bei der Ausstellungsleitung
zu entschuldigen..
In jedem Fall sind die Ausstellungsgebühren zu entrichten; dies entfällt, wenn die
Abmeldung vor Meldeschluß erfolgt.
8. Jede Katze ab vollendeten 3. Monat muß gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft
sein. Die Impfungen dürfen nicht älter als 1 Jahre sein Ausgestellte Würfe bedürfen
der Erstimpfung. Weitere Impfungen (Tollwut) müssen den örtlichen veterinärärztlichen
Bestimmungen entsprechen. Über die Impfungen ist ein Nachweis zu erbringen (Impfpass).
9. Jede auszustellende Katze unterliegt beim Einlaß einer
10. Kontrolle.
9.1 Zur Ausstellung sind nur gesunde nichttragende und parasitenfreie Katzen ( Milben, Flöhe,
Pilze usw. ) zugelassen. Die Entscheidung der Zulassung liegt beim Vorstand. Weist der Vorstand
aus einem der o.a. Gründen ein Tier zurück, werden alle weiteren Tiere des Ausstellers
zurückgewiesen.
9.2 Katzen mit operativen und/oder kosmetischen Veränderungen werden nicht zugelassen.
Ausnahme sind alle kastrierten bzw. sterilisierten Tiere.
9.3 Erkranken Tiere während der Ausstellung, dürfen diese nicht weiter ausgestellt
werden.
9.4 Nichtkontrollierte Tiere dürfen nicht in die Ausstellungshalle gebracht werden. Bei
Zuwiderhandlungen erfolgt der Ausschluß des Ausstellers von der Ausstellung.
9.5 Wird trotz Einlasskontrolle Punkt 9.1 bis 9.3 erst vom Richter festgestellt, sollte er
eine Disqualifikation vornehmen.
9.6 Bei Disqualifikation muß ein zweiter Richter oder ein Mitglied des Vorstandes von
CATS gegenzeichnen.
9.7 Ebenfalls zu einer Disqualifikation und evtl. zum Ausschluß von der weiteren Teilnahme
an der Ausstellung führen :
* vorsätzlich unrichtige Meldung einer Katze
* vorzeitiges Entfernen einer Katze aus dem Ausstellungsraum ohne Zustimmung der Ausstellungsleitung
* Verstöße gegen die Ausstellungsbestimmungen
10. Jede ausgestellte Katze erhält eine Ausstellungsnummer zugeteilt. Der Besitzer/Aussteller
ist auf jeden Fall verantwortlich, daß zum Richten der Katze die zugehörige Nummer
zugeordnet werden kann.
11. Für jede angemeldete Katze steht ein Ausstellungskäfig zur Verfügung, es
sei denn, der Veranstalter vergibt in Absprache mit dem Aussteller einen Käfig für
mehrere Tiere. Die zugewiesenen Käfige dürfen nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung
gewechselt werden. Bei Zuwiderhandlungen werden die Katzen nicht gerichtet, und es kann ein
Ausstellungsverbot ausgesprochen werden.
11.1 Jeder Ausstellungskäfig muß vom Aussteller mit einer weichen Unterlage ausgelegt
werden und ist an drei Seiten mit einem Vorhang zu versehen, um unnötigen Streß
der Katzen zu vermeiden( die Vorderseite zu den Zuschauern darf nur mit einer durchsichtigen
Scheibe abgedeckt werden). Zur weiteren Ausstattung des Käfigs durch den Aussteller gehört
eine Katzentoilette, ein Freß- und ein Trinknapf.
11.2 Die Käfige sind sorgsam zu behandeln. Auflehnen auf die Käfige ist ebenso verboten
wie das Präsentieren von Tieren auf den Käfigen. Kommerzielle Reklame auf den Käfigen
ist bis zur Größe DIN A4 gestattet.
12. Der Aussteller verpflichtet sich, seine Katzen während der ganzen Ausstellung in den
Käfigen zu lassen.
Weiterhin verpflichtet sich der Aussteller, während der Ausstellung seine Katzen ausreichend
zu versorgen und Katze und Käfig sauber zu halten. Das Verfüttern von Küken
und Mäusen während der Ausstellung ist verboten.
13. Grundsätzlich hat der Aussteller oder eine von ihm beauftragte Person während
der Zeit des Richtens am Käfig zu verweilen, um jederzeit für die Ausstellungsleitung
ansprechbar zu sein und um ggf. die Katze dem Steward reichen zu können.
14. Die Stewards werden vor Beginn des Richtens eingehend in ihre Aufgaben eingewiesen.
14.2 Jugendliche Stewards ab 14 Jahren benötigen die Genehmigung ihres Erziehungsberechtigten.
14.3 Die Aufsicht im Richterraum hat der Chefsteward; er ist gegenüber den Stewards weisungsberechtigt;
gleichzeitig ist er Bindeglied zwischen Richter und Ausstellungsleitung.
15. Die Beurteilung der Katzen erfolgt durch von CATS anerkannte Richter..
16. Richter und Richterschüler sowie in deren Haushalt lebende Personen dürfen ihre
Katzen auf Ausstellungen, auf denen sie richten, nur außer Konkurrenz ausstellen. Sie
dürfen vor Beendigung des Richtens keinen Einblick in den Ausstellungskatalog erlangen
und die Ausstellungshalle
( soweit möglich ) nicht betreten.
17. Der Aussteller erhält für jede Katze nach Beendigung des Richtens eine Bewertungsurkunde
mit dem Richterbericht. Die Urkunde wird vom Richter erst nach dem Richten unterschrieben.
18. Während der Dauer der Ausstellung gilt in der Ausstellungshalle und im Richterraum
ein generelles Rauchverbot.
19. Die Ausstellungsleitung verpflichtet sich gegenüber den Ausstellern, keinen Einfluß
auf das Richten und die Auswahl der zu prämierende Katzen zu nehmen.
3.April 2005