CATS
Verein der Katzenfreunde e.V.
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Satzung
§1
CATS - Verein der Katzenfreunde e.V. mit Sitz in 61169 Friedberg/Hessen, verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977. Nach Vorstandswahlen
erhält ein neu gewählter Vorstand das Recht den Sitz des Vereines an seinen Wohnsitz
zu verlegen.
Zweck des Vereins ist es :
a) die Zucht und Haltung von Katzen zu fördern
b) Katzen vor Mißhandlung zu Schützen
c) tierschützerische Aufgaben wahrzunehmen
d) Einrichten von Cat-Sitter-Gruppen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :
a) Führung eines Zuchtbuchs und Erstellung von Abstammungsnachweisen
b) Vermittlung von Jungtieren und Zuchtkatern
c) Organisation und Durchführung von Ausstellungen,
d) Ausbildung von Zuchtrichtern,
e) Weiterbildung der Mitglieder durch wissenschaftliche Vorträge,
f) Empfehlung in der Behandlung von Katzen besonders erfahrener Tierärzte und Kliniken
sowie Aufzuchtberatung
g) Betreuung von Katzen während Urlaub, Krankheit oder Kuraufendhalt,
h) Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Umweltstiftung "WWF" (Adresse zur Zeit: Hedderichstraße
110, 60569 Frankfurt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte befindet. Der Verein kennt ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder und Freund-schaftsmitglieder.
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtmäßigen Ermessen.
Bei der Ablehnung des Antrages brauchen keine Gründe mitgeteilt werden. Nimmt der Vorstand
den Antrag an, so sind dem neuen Mitglied eine Mitgliedskarte und die Satzung auszuhändigen.
§ 7
1) Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum
Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muß dem Vorstand
zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an
den Verein.
2) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein
wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes
Verhalten ect.)
3) Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als Beendet.
Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen
dem Verein gegenüber zu erfüllen.
§ 8
1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden
von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben..
2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3) Gründungsmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung der Jahresbeiträge befreit.
4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 9
Organe des Vereins sind :
1) der Vorstand
2) der Beirat
3) die Mitgliederversammlung
§ 10
1) Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen, und zwar :
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
2) Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Verein
wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Die Vertretungsmacht des
Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß bei Investitionen mit einem Geschäftswert
über 1000,- DM die Zustimmung des Beirates erforderlich ist.
§ 11
1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben ;
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführen von Beschlüssen der Mitglieder-versammlung und des Beirates
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buch-führung, Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschluss-fassung
des Beirates herbeiführen.
3) Der Vorstand ist verpflichtet, den Revisoren in allen Vereinsunterlagen Einblick zu gewähren.
Der Geschäftsbericht ist zu veröffentlichen.
§ 12
1) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können
nur ordentliche und Familienmitglieder gewählt werden
2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied.
Stimmt dieses Ersatzmitglied seiner Wahl zu, so nimmt es Die Aufgaben kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung wahr. Bei der Mitgliederversammlung wird für die restliche
Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
§ 13
1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt
zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3) Der Vorstand kann im Schriftlichen Verfahren beschließen wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 14
1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und drei durch die Mitgliederversammlung
gewählten, ordentlichen Voll- oder Familienmitgliedern (vgl. § 16 Abs. 1).
2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter 2 Mitglieder
des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme
des stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzung und Beschlüsse gilt § 13
der Satzung entsprechend.
§ 15
Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig :
1) Beschlußfassung über Investitionen mit einem Geschäftswert über 1000,-
DM (vgl. §10 Abs. 2);
2) Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des
Vorstands.
§ 16
1) In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder und Familienmitglieder stimmberechtigt.
Freundschaftsmitglieder können an der Mitgliederversammlung nur teilnehmen. Vorstandsmitglieder,
die bei der Mitgliederversammlung nicht entlastet worden sind, haben kein aktives oder passives
Wahlrecht und dürfen nicht an der Abstimmung teilnehmen.
2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende
Geschäftsjahr,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand zwei Jahre im Amt ist,
d) Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes für die Restliche Amtszeit, wenn ein Vorstandsmitglied
gemäß § 12 Abs.2 durch den Vorstand gewählt wurde,
e) Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages,
f) Wahl von zwei Kassenprüfern und 2 Ersatzpersonen
g) Satzungsänderungen.
h) Wahl von 3 Beiräten und 2 Ersatzpersonen gemäß § 14 Abs 1
Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen von allen Mitgliedern des
Vorstandes unterzeichnet sein.
§ 17
1) Im Jahr soll mindestens einmal eine ordendliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist spätestens acht Wochen im Voraus unter
Angabe des genauen Termins der Mitglieder-versammlung in der Vereinszeitschrift oder auf andere
Art und Weise allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die offizielle schriftliche Einladung
zu der Mitgliederver-sammlung durch den Vorstand muß spätestens vier Wochen vor
dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung zugehen.
Anträge auf Satzungsänderung sind in der Tagesordnung aufzuführen. Ihr Wortlaut
ist den Mitgliedern auf Wunsch gegen Rückporto zuzustellen. Anträge zu der Mitgliederver-sammlung
müssen spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand eingehen. Die Anträge sollen begründet werden.
§ 18
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 19
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß
übertragen werden.
2) Die Mitgliederversammlung ist unter allen Umständen beschlußfähig. Sie entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungs-änderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der
erschienen Mitglieder.
3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich
durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 20
Regionale Untergruppen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die in einer Region wohnen.
Die Gründung und regionale Abgrenzung bestimmt der Vorstand.
§ 21
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf
der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50 Prozent einen entsprechenden Antrag schriftlich
beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluß über
die Auflösung kann auch nur dann gefaßt werden wenn auf der Hauptversammlung mindestens
2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung
innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
§ 22
Für Streitigkeiten ist das Amtsgericht in 61169 Friedberg zuständig.
§ 23
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.