CATS

Verein der Katzenfreunde e.V.



Satzung


§1
CATS - Verein der Katzenfreunde e.V. mit Sitz in 61169 Friedberg/Hessen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977. Nach Vorstandswahlen erhält ein neu gewählter Vorstand das Recht den Sitz des Vereines an seinen Wohnsitz zu verlegen.

Zweck des Vereins ist es :
a) die Zucht und Haltung von Katzen zu fördern
b) Katzen vor Mißhandlung zu Schützen
c) tierschützerische Aufgaben wahrzunehmen
d) Einrichten von Cat-Sitter-Gruppen

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :

a) Führung eines Zuchtbuchs und Erstellung von Abstammungsnachweisen
b) Vermittlung von Jungtieren und Zuchtkatern
c) Organisation und Durchführung von Ausstellungen,
d) Ausbildung von Zuchtrichtern,
e) Weiterbildung der Mitglieder durch wissenschaftliche Vorträge,
f) Empfehlung in der Behandlung von Katzen besonders erfahrener Tierärzte und Kliniken sowie Aufzuchtberatung
g) Betreuung von Katzen während Urlaub, Krankheit oder Kuraufendhalt,
h) Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Umweltstiftung "WWF" (Adresse zur Zeit: Hedderichstraße 110, 60569 Frankfurt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Der Verein kennt ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder und Freund-schaftsmitglieder. Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtmäßigen Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrages brauchen keine Gründe mitgeteilt werden. Nimmt der Vorstand den Antrag an, so sind dem neuen Mitglied eine Mitgliedskarte und die Satzung auszuhändigen.

§ 7
1) Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muß dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
2) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten ect.)
3) Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als Beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.

§ 8
1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben..
2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3) Gründungsmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung der Jahresbeiträge befreit.
4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 9
Organe des Vereins sind :
1) der Vorstand
2) der Beirat
3) die Mitgliederversammlung

§ 10
1) Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen, und zwar :
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer

2) Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß bei Investitionen mit einem Geschäftswert über 1000,- DM die Zustimmung des Beirates erforderlich ist.

§ 11
1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben ;
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführen von Beschlüssen der Mitglieder-versammlung und des Beirates
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buch-führung, Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschluss-fassung des Beirates herbeiführen.

3) Der Vorstand ist verpflichtet, den Revisoren in allen Vereinsunterlagen Einblick zu gewähren. Der Geschäftsbericht ist zu veröffentlichen.

§ 12
1) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche und Familienmitglieder gewählt werden
2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied. Stimmt dieses Ersatzmitglied seiner Wahl zu, so nimmt es Die Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahr. Bei der Mitgliederversammlung wird für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt.

§ 13
1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3) Der Vorstand kann im Schriftlichen Verfahren beschließen wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 14
1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und drei durch die Mitgliederversammlung gewählten, ordentlichen Voll- oder Familienmitgliedern (vgl. § 16 Abs. 1).

2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter 2 Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzung und Beschlüsse gilt § 13 der Satzung entsprechend.

§ 15
Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig :

1) Beschlußfassung über Investitionen mit einem Geschäftswert über 1000,- DM (vgl. §10 Abs. 2);

2) Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.
§ 16
1) In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder und Familienmitglieder stimmberechtigt. Freundschaftsmitglieder können an der Mitgliederversammlung nur teilnehmen. Vorstandsmitglieder, die bei der Mitgliederversammlung nicht entlastet worden sind, haben kein aktives oder passives Wahlrecht und dürfen nicht an der Abstimmung teilnehmen.

2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand zwei Jahre im Amt ist,
d) Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes für die Restliche Amtszeit, wenn ein Vorstandsmitglied gemäß § 12 Abs.2 durch den Vorstand gewählt wurde,
e) Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages,
f) Wahl von zwei Kassenprüfern und 2 Ersatzpersonen
g) Satzungsänderungen.
h) Wahl von 3 Beiräten und 2 Ersatzpersonen gemäß § 14 Abs 1

Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.

§ 17
1) Im Jahr soll mindestens einmal eine ordendliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist spätestens acht Wochen im Voraus unter Angabe des genauen Termins der Mitglieder-versammlung in der Vereinszeitschrift oder auf andere Art und Weise allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die offizielle schriftliche Einladung zu der Mitgliederver-sammlung durch den Vorstand muß spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung zugehen. Anträge auf Satzungsänderung sind in der Tagesordnung aufzuführen. Ihr Wortlaut ist den Mitgliedern auf Wunsch gegen Rückporto zuzustellen. Anträge zu der Mitgliederver-sammlung müssen spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. Die Anträge sollen begründet werden.

§ 18
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 19
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
2) Die Mitgliederversammlung ist unter allen Umständen beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungs-änderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder.
3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 20
Regionale Untergruppen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die in einer Region wohnen. Die Gründung und regionale Abgrenzung bestimmt der Vorstand.
§ 21
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50 Prozent einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluß über die Auflösung kann auch nur dann gefaßt werden wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
§ 22
Für Streitigkeiten ist das Amtsgericht in 61169 Friedberg zuständig.

§ 23
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.