CATS

Verein der Katzenfreunde e.V.







Zuchtrichtlinien

1. Alle bei Cats gezüchteten Tiere müssen dem Zuchtwart zur Eintragung ins Zuchtbuch gemeldet werden.

1.2. Es erfolgt keine Umschreibung auf eine Ahnentafel von CATS.

Eine CATS-Ahnentafel wird nur dann ausgestellt wenn die Original-Ahnentafel von einem nicht mehr existierenden Verein (z.B. VDSK) ausgestellt wurde, oder die Original-Ahnentafel von einem ausländischen Verein in nicht lateinischen Schriftzeichen ausgeführt wurde.
In einer neu erstellten Ahnentafel ist, soweit lesbar, die Zuchtbuchnummer der Originalahnentafel einzutragen. Die Originalahnentafel wird vom Zuchtbuchamt eingezogen.
Der eigene Zwingername wird in keinem Fall an den Namen der Katze angehängt.

1.3. Für Katzen aus eigener Zucht ist die Wurfmeldung mit der Deckbescheinigung und den Ahnentafeln (Kopien) beider Elterntiere einzusenden. Die Jungtiere dürfen bei der Wurfmeldung nicht älter als 8 Wochen sein

2. Zur Eintragung von Katzen aus eigener Zucht ist ein Zwingernamen erforderlich. Dieser ist bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Formulare können gegen Rückporto bei der Geschäftsstelle angefordert werden.)
Die Namengebung ist den Züchter überlassen. Ein bereits registrierter bzw. ähnlicher Name kann nicht verwendet werden. Dieser wird von der Registrierungsstelle zurückgewiesen.
Der Zwingername kann dem Eigennamen vorangestellt werden (Präfix) oder angehängt werden (Suffix). Ein Tier darf erst dann mit seinem Zwingernamen benannt werden, wenn dieser bestätigt wurde. (Zwingernamenregistrierung)

2.1. Der Verein CATS registriert den Zwingernamen und meldet ihn der Zwinger-Zentralkartei.

2.2. Der Züchter darf nicht in mehreren Vereinen züchten.

2.3. Jedes Mitglied hat nur Anspruch auf einen Zwingernamen.

2.4. Stirbt der Besitzer des Zwingernamens, darf dieser erst nach 20 Jahren neu vergeben werden, es sei denn, der Zwingernamen wird von einem natürlichen Erben übernommen. Dies ist dem Verein mitzuteilen.

3. Die Eigennamen der Tiere können vom Züchter frei gewählt werden. Die Wahl eines einheitlichen Anfangsbuchstaben für den Namen der Tiere in einem Wurf ist nicht vorgeschrieben.
Ein Eigenname kann innerhalb von 10 Jahren nur einmal vergeben werden.

4. Errungene Titel sind Bestandteil des Namens. Es werden nur Bewertungen anerkannt, die auf Ausstellungen von eingetragenen Katzenzuchtvereinen erworben wurden. Dies gilt auch für Titel erworbener Katzen.

5: Um in das ordentliche Zuchtbuch eingetragen zu werden und eine vollständige Ahnentafel zu bekommen, ist es erforderlich, daß:

5.1. für das einzutragende Tier vier Generationen vollzählig nachgewiesen sind und der für die Rasse des Tiers zulässigen Rasse und Farbe angehören;

5.2. die Jungtiere innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt bei der Geschäftsstelle angemeldet werden. Falls bis zu diesem Zeitpunkt die Fell- oder Augenfarbe noch nicht eindeutig bestimmbar ist, ist diese Anmeldung vorläufig. Die Ahnentafeln werden erst dann erstellt wenn vom Züchter die eindeutigen Farben übermittelt wurden.

6. In das Experimental-Zuchtbuch von CATS werden Katzen eingetragen und erhalten Experimental-Ahnentafeln, wenn :

6.1. sie einer nicht von CATS anerkannten Rasse oder Farbe angehören,

6.2. nicht ausreichend Ahnen nachgewiesen werden,

6.3. Ahnen innerhalb von 3 Generationen nicht der zulässigen Rasse und Farbe angehören,

6.4 entfällt

6.5. die Ahnentafel eine genetische Unmöglichkeit enthält, hier wird ein entsprechender Zusatzvermerk eingetragen. Dieser entfällt, wenn anstelle der Ahnen "nicht nachweisbar" eingetragen wird.

6.6. Gehören die Elterntiere nicht der gleichen bzw. zulässigen Rasse an, erhalten die Jungtiere auf der Experimental-Ahnentafel keine Rassebezeichnung, sondern nur den Vermerk LH (Langhaar), HLH (Halblanghaar) oder KH (Kurzhaar).

7. Ahnentafeln werden nur erstellt, wenn der Besitzer der Mutterkatze, für deren Kinder Ahnentafeln erstellt werden sollen ordentliches Mitglied von CATS ist

8. Alle Mischlingswürfe müssen ebenfalls dem Zuchtwart gemeldet werden.

9. Werden die Angaben auf den Ahnentafeln bezweifelt oder erweisen sich Angaben über Rasse, Farbe, und Geschlecht als Irrtum, muß der Besitzer dies unverzüglich dem Verein CATS melden.
Die Zuchtbucheintragungen können nur unter Rückgabe der bereits ausgestellten Ahnentafeln von CATS geändert werden. Der Verein stellt dann neue Ahnentafeln aus.
Voraussetzung für eine solche Umschreibung ist, daß das betreffende Tier von einem anerkannten Zuchtrichter einen entsprechende Richterbericht besitzt.


10. Ein Muttertier darf innerhalb von zwei Jahren höchstens drei Würfe haben.

11. Zwischen den Würfen muß eine Zeit von mindestens sechs Monaten bis zum nächsten Deckakt liegen.
Eine Ausnahme muß schriftlich beantragt werden. Hierzu ist eine ärztliche Bescheinigung (Attest) über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Deckung und der einwandfreien Gesundheit der Katze zur Deckzeit vorzulegen.

12. Eine Zuchtkatze darf erstmals mit vollendetem 10. Lebensmonat zur Deckung zugelassen werden. Die erste Rolligkeit ist zu übergehen. Ab dem vollendetem 8. Lebensjahr bis zum vollendetem 10. Lebensjahr darf eine Zuchtkatze mit tierärztlichem Attest höchstens einen Wurf pro Jahr haben.
Nach dem vollendeten 10. Lebensjahr ist die Katze aus der Zucht zu nehmen.

13. Die Pause zwischen zwei Deckungen eines Katers hat 7 Tage zu betragen.

14. Um Doppeldeckungen zu vermeiden, darf bei einer rolligen Katze während der gesamten Rolligkeit ( ca. 14 Tage ) nur ein Kater anwesend sein.

15. Mit der Abholung der zu deckenden Katze wird die Deckgebühr fällig . Bleibt eine Paarung ohne Erfolg, ist der Zuchtkaterbesitzen innerhalb von sechs Wochen nach dem Deckdatum davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall ist eine kostenlose Nachdeckung zu gewähren. Ist eine Nachdeckung seitens des Zuchtkaters nicht möglich (z.B. Verkauf, Kastration) ist die Deckgebühr unter Abzug der Unkosten zurückzuerstatten.

16. Kater und Katzen mit Anomalien (vererbbare Fehler) dürfen zur Zucht nicht zugelassen werden. (z.B. starkes oder dauerhaftes Schielen, Knickschwanz, Knoten im Schwanz, Einhodigkeit, Überbiß, zu viele oder zu wenig Zehen, usw.)

17. Verwandtenpaarung :
Die Zucht von Jungtieren, unter deren Eltern, Großeltern und Urgroßeltern sich nur zehn oder noch weniger verschiedene Tiere befinden, bedarf der vorherigen Paarungsgenehmigung durch den Vorstand.
Diese Regelung betrifft insbesondere Geschwisterpaarung, wobei bei dieser Verpaarung Deformationen, Totgeburten usw. auf keinen Fall auszuschließen sind. Auch ist erwiesen, daß Deformationen noch Generationen nach der Geschwisterpaarung vorkommen können.


18. Rassekreuzung :
Die Paarung verschiedener Rassen ist vorher der Geschäftsstelle zu melden. In beiden Fällen ist unter Vorlage von Stammbaumkopien beider Elternteile das Zuchtziel zu erläutern.
Die Papiere werden nur ausgestellt. nachdem die Auflagen des Vereines erfüllt sind.

19. Ordentliche Mitglieder von CATS dürfen nur Jungtiere aus der eigenen Zucht verkaufen, deren Mutterkatze in ihrem Besitz ist und CATS gemeldet ist.

20. Bei Verkauf oder Abgabe von Tieren, ist dem Erwerber die entsprechende Ahnentafel und der Impfpaß auszuhändigen.
Jungtiere dürfen nicht unter 12 Wochen abgegeben werden. Sie müssen gesund und parasitenfrei und gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft sein.

21. Ein wissendlicher Verkauf von Katzen zu gewerblichen Zwecken an Zoohändler, Tierhandlungen, Warenhäuser, Pelztierfarmen oder gar als Versuchstier, ist strengstens verboten. Dies hat nach Anhörung durch den Vorstand den sofortigen Ausschluß aus CATS zur Folge, und wird außerdem allen anderen Vereinen mitgeteilt.

22. Die Eintragungsgebühren (Registriergebüren) werden vom Vorstand
festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung kann die Gebühren erhöhen oder ermäßigen.
Die Eintragungsgebühren sind im voraus fällig

23. Verstöße gegen die vorstehenden Zuchtbestimmungen berechtigen den Vorstand, Zuchtverbot für eine bestimmte Zeit auszusprechen, schwerwiegende Verstöße werden mit Ausschluß aus CATS geahndet. Der Vorstand von CATS hat in jedem Falle das Recht zur Überprüfung aller Angaben.

24. Der Vorstand ist berechtigt bei Verdacht von Verstößen gegen das Tierschutzgesetzt oder die Zuchtbestimmungen, in der Zeit von 9.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends unangemeldet Zwingerkontrollen durchzuführen. Den kontrollierenden Vorstandsmitgliedern, oder deren schriftlich Bevollmächtigten ist der Zugang zu den Räumen, in denen sich Katzen aufhalten können, zu gewähren.
Bei Maßnahmen seitens der zu kontrollierenden Mitglieder, die Zwingerkontrolle zu behindern oder zu verhindern, behält sich der Vorstand angemessene Maßnahmen vor.